Satzung


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Dresdner Militär- und Polizeischützen 1992 e.V.“ und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 3155 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der örtliche Zusammenschluss der Mitglieder des Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.). Er pflegt den Schießsport als Freizeitsport. Er nimmt Kontakte zu anderen Schießleistungsgruppen im BDMP e.V. sowie zu befreundeten Schützenvereinen auf und pflegt kameradschaftliche Beziehungen. Der Verein führt die Beratung und Schulung von Behörden, Organisationen, Personen und Firmen in allen Belangen des Schießsports, des Schießwesens und damit zusammenhängender Probleme und Fragen durch.

Der Verein betreibt den Schießsport nach den Regeln des BDMP e.V., dessen Mitglied er ist. Die Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V. sind für ihn verbindlich. Er bildet seine Mitglieder und Gäste im Schießen aus und unterstützt fachlich Vorbereitung und Durchführung von Schießveranstaltungen im Landesverband Sachsen bzw. im Rahmen des Bundesverbandes. Der Verein führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Ständen durch.

Der Verein führt vereinsinterne und überregionale Wettbewerbe nach der Sportordnung des BDMP e.V., den Regeln des Deutschen Schützenbundes, der National Rifle Association (NRA), der National Pistol Association (NPA), der Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr sowie anderer Verbände durch.

Der Verein führt zur Erreichung des Vereinszwecks die notwendigen Schießübungen und alle sonstigen Ausbildungen, Schulungen, Begutachtungen, Tests, wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Prüfungsveranstaltungen durch.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Nutzung, den Erwerb oder das Betreiben von Sportanlagen und Ausbildungseinrichtungen sowie der Durchführung von Sportveranstaltungen.

Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet; er erstrebt keinen Gewinn. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, welche Mitglied im BDMP e.V. ist oder dort einen entsprechenden Aufnahmeantrag gestellt hat.

Die Aufnahme als Mitglied im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Jahresbeitrages und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren schriftliche Anerkennung (durch die antragstellende Person) wirksam.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • Sich aktiv am Vereinsleben und den Schießsport nach den Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V. zu beteiligen,
  • An allen Veranstaltungen und Wettbewerben teilzunehmen,
  • Alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. Gegebenenfalls zu entrichtende Entgelte werden gesondert geregelt,
  • Zu den Vorlagen des Vorstandes Stellung zu nehmen, Anträge und Anfragen einzubringen und das Stimmrecht bei der Beschlussfassung auszuüben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • Diese Satzung sowie die sich aus den Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V. ergebenden Pflichten einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • Am geordneten Schieß- und Trainingsbetrieb regelmäßig, gemäß den Verbandsrichtlinien des BDMP e.V., teilzunehmen,
  • Den schießsportlichen Anweisungen der Referenten und/oder der amtierenden Schießleiter/Range Officer Folge zu leisten,
  • Die Schießleistungen in einem Trainingsbuch schriftlich nachzuweisen,
  • Nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen und Munition zu schießen,
  • Eigene Waffen und Munition sicher gegen Missbrauch und Wegnahme zu verwahren,
  • Waffen nur im nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Zustand zu transportieren, es sei denn, dass andere gesetzliche Regelungen Anwendung finden,
  • Mitgliedsbeiträge die sich aus den Beschlüssen ergeben, entsprechend den festgelegten Fristen zu entrichten,
  • Den Verein würdig zu vertreten und die Interessen des Vereins zu wahren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit:

  • Dem Tod des Mitglieds,
  • Durch freiwilligen Austritt,
  • Durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • Durch den Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft kann durch Streichung der Mitgliedschaft aus der Mitgliederliste des Vereins beendet werden. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt bei Nichtaufnahme oder Austritt aus dem BDMP e.V..

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

  • Die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten wiederholt schuldhaft verletzt hat und wegen des/der Verstoßes/Verstöße angemahnt wurde,
  • Im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seiner Verpflichtung nachkommt.

Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins und/oder des BDMP e.V. in grober Weise schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einem Beschluss. Gegen diesen kann das Mitglied den Beirat anrufen. Der Beirat entscheidet dann gemeinsam mit dem Vorstand, über den Ausschluss. Das Mitglied ist vor der abschließenden Entscheidung anzuhören und zu dieser Anhörung einzuladen.

§ 6 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag errechnet sich aus:

  • Dem Mitgliederbeitrag,
  • Den Umlagen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt, die Umlagen werden jährlich durch den Vorstand neu festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. April des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung,
  • Der Vorstand,
  • Der Beirat.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung und wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung kann bei außergewöhnlichen Umständen auch vom Beirat einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Veranstaltung zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, einen seiner Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in einem Beschlussprotokoll niederzulegen und allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Vertreter des Präsidiums und des Landesvorstandes Sachsen des BDMP e.V. sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Ziele und Ausrichtung des Vereins, seine Teilauflösung oder Auflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge,
  • Jährliche Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • Dem Vorsitzenden,
  • Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
  • Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
  • Dem Schriftführer,
  • Dem 1. Kassenwart,
  • Dem 2. Kassenwart.

Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitglieder-versammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsbindung zwischen dem Vorsitzenden und 1. oder 2. Kassenwart ist unzulässig.

Der Vorsitzende des Vereins und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten stets gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand kann den Beirat zu wichtigen Entscheidungen hinzuziehen. Der Beirat hat dabei beratende Stimme.

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind konkret zu belegen und in diesem Fall vom Verein zu erstatten.

Aufgaben des Vorstands sind die:

  • Laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Protokollierung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • Verwaltung und Sicherung der Pflege der Vereinseinrichtungen.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann Referenten als Schießsportbeauftragte berufen. Je Schießsportdisziplin kann ein Referent berufen werden. Die Referenten sollten im Besitz des Schießleiterausweises des BDMP e.V. sein. Sie sind für Vorbereitung und Durchführung von Trainings und Wettkämpfen in ihren Disziplinen verantwortlich.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann jeweils einen Beisitzer für Waffen- und Vereinsrecht und einen Beisitzer für Waffentechnik berufen. Die Beisitzer sollen in Sachfragen den Vorstand beraten, bei Entscheidungsfindungen behilflich sein und zur Schulung und Ausbildung der Mitglieder beitragen.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus maximal sieben Gründungsmitgliedern oder anderen verdienstvollen Mitgliedern des Vereins. Die Beiratsmitglieder sind auf Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit bestellt. Üben Gründungsmitglieder Vorstandsfunktionen gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung aus, so ruhen in dieser Zeit ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder des Beirates. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Beirat ein neues Mitglied nachwählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören, dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.

Die Dauer der Zugehörigkeit zur ehemaligen Schießleistungsgruppe Dresden/Pirna wird auf diese Mitgliedschaft angerechnet.

Der Beirat besteht aus:

  • Dem Beiratsvorsitzenden,
  • Dem stellvertretenden Beiratsvorsitzenden,
  • Den Mitgliedern des Beirats.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht den Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Mindestens einmal jährlich sollte eine Sitzung des Beirates stattfinden.

Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorsitzenden verlangen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht zur Diskussion aber kein Stimmrecht.

Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden geleitet. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Der Beirat entscheidet als Berufungsinstanz in Ausschlussverfahren, er entscheidet ferner über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereins und über Ehrungen und Auszeichnungen.

§ 11 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich selbst sowie seine Verpflichtungen gegenüber Dritten aus Beiträgen und Umlagen seiner Mitglieder sowie aus Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erklärt ein Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt, wird ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen bzw. aus dem Verein ausgeschlossen, verbleiben die bisher gezahlten Beiträge im Vereinsfonds. Eine Rückerstattung kann nicht erfolgen.

§ 12 Kassenführung

Der 1., in dessen Abwesenheit der 2. Kassenwart (im Folgenden der Kassenwart) verwalten die Kasse und das Konto die finanziellen Mittel und die Konten des Vereins und führen eine elektronische Kassenverwaltung mit den erforderlichen Belegen gemäß Kassenordnung.

Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht zu erstatten. Dieser muss bis zum Einberufungstermin der Jahreshauptversammlung vorliegen. Der Kassenwart nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen darf er nur mit schriftlicher Anweisung des Vorsitzenden bzw. eines seiner Stellvertreter leisten.

Bei Zahlungen im Giroverkehr sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart unterschriftsberechtigt. Die Zahlungsanweisungen sind stets von zwei dieser Unterschriftsberechtigten abzuzeichnen.

§ 13 Die Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Die gewählten Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Der Prüfbericht ist in der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 14 Auflösung / Liquidation des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach vorangegangener Liquidation das übrige Vereinsvermögen an den BDMP e.V. mit Sitz in Paderborn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Mitgliederdaten

Die Mitglieder haben alle personenbezogenen und waffenrechtlich relevanten Angaben, die für die notwendige Arbeit des Vereins bzw. des BDMP e.V. erforderlich sind, nach Aufforderung des Vorstandes diesem bekannt zu machen. Diese Angaben werden vertraulich behandelt.

Die Mitgliederdaten werden nur im Rahmen der Zweckbestimmung und zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Mitglieder gespeichert und übermittelt.

Unter Absatz 1 fällt nicht die listenmäßige Übermittlung zusammengefasster Daten zum Zwecke der Wettkampfteilnahme, des Verkehrs mit den zuständigen Behörden bzw. des Datenaustauschs mit der Mitgliederverwaltung des BDMP e.V., wenn sie sich auf:

  • Namen, Vornamen, Mitgliedsnummern;
  • Titel, akademische Grade, Dienstgrade oder Amtsbezeichnungen;
  • Geburtsdaten;
  • Anschrift; Rufnummer;
  • Startdisziplin(en), Waffennummer(n), Kaliber der Wettkampfwaffe(n)

beschränkt.

§ 16 Versicherung

Die Mitglieder des Vereins sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. über den entrichteten Bundesanteil des Jahresbeitrages versichert gegen Schäden, die aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Gäste des Vereins. Die Bestimmungen des Versicherers sind zu beachten.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in ihrer ersten Fassung auf der Mitgliederversammlung am 01.02.1997 errichtet und beschlossen, zunächst geändert durch die Mitgliederversammlung in Dresden-Klotzsche am 05.03.2013 und zuletzt geändert durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 07.05.2013 in Dresden-Klotzsche. Sie tritt in ihrer geänderten Form an diesem Tage in Kraft.