§ 1 Zeichnungsberechtigte
Zeichnungsberechtigt für jegliche finanziellen Transaktionen (Ausgaben/Einnahmen) sind immer jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes.
Wird eine Zeichnung für Ausgaben vorgenommen, hat grundsätzlich der Kassierer und ein zweites Vorstandsmitglied diese vorzunehmen.
§ 2 Nachweisführung
Der Kassierer führt einen Nachweis über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres (Kassenbuch).
Jede Ausgabe über 50 EUR (in Worten: fünfzig) bedarf eines Beschlusses von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und wird durch diese durch ihre Unterschrift auf einem schriftlichen Zahlungsantrag rechtsgültig gemacht.
Der Kassierer veranlasst die Zahlung nur auf Grundlage dieses Antrages. Er vermerkt darauf Datum und Summe der angewiesenen Transaktion und bewahrt den Antrag bei seinen Unterlagen auf. Originalrechnungsbelege, Quittungen u. ä. sind dem Antrag beizufügen.
Bei Verkauf von durch den Verein vorverauslagten Artikeln an Mitglieder ist eine Quittung auszustellen. Ein Exemplar ist beim Kassierer aufzubewahren
§ 3 Finanzplan
Der Kassierer stellt in Absprache mit dem Vorstand einen Finanzplan für das kommende Sportjahr auf.
Darin sind entsprechend der aktuellen finanziellen Situation des Vereines Titel für:
- Fixkosten des Jahres (Standmieten, Scheibenbedarf, Auszeichnungen u. ä.),
- Jährliche Rücklagen auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Werbekosten und Sachgeschenke
aufzunehmen.
§ 4 Einsichtnahme in die Kassen – und Finanzunterlagen
Jedes Mitglied hat das Recht, nach vorheriger Terminabstimmung Einsicht in die Kassen- und Finanzunterlagen zu nehmen und Auskunft über Anlageformen sowie Einnahmen/Ausgaben zu verlangen.
Die Kassen- und Finanzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.11.1998 verabschiedet und tritt am 01.01.1999 in Kraft.